
Das Medizinstudium gehört zu den beliebtesten Studiengängen in Deutschland, auch heute noch gilt der Beruf des Arztes als Traumberuf. Tatsächlich aber sind die Zugangsmöglichkeiten zum Medizinstudium massiv erschwert. Aufgrund des geringen Angebotes an Studienplätzen gehen in jedem Jahr sehr viele Studienbewerber bei der Vergabe der Studienplätze für das Medizinstudium über den ZVS-Nachfolger Hochschulstart leider leer aus. Um ein Medizinstudium im direkten Anschluss an das Abitur beginnen zu können, ist ein Numerus Clausus von mindestens 1,5 notwendig, in den letzten Jahren konnten Studenten mit einer Durchschnittsnote von bis zu 1,6 allerdings im Nachrückverfahren noch einen Studienplatz an weniger gefragten Universitäten erhalten. Diese Studenten erhalten dann diejenigen Studienplätze, die von anderen Studenten nicht angenommen wurden. Sie starten ihr Studium dann in der Regel in der Mitte des Semesters, wenn eine Einschreibung durch die eigentlichen Studienplatzbesitzer definitiv ausgeschlossen werden konnte. Wer eine schlechtere Abiturnote vorzuweisen hat, dem bleibt nichts anderes übrig als zu warten. Die Wartezeiten für ein Medizinstudium liegen derzeit bei sechs Jahren und auch dann entscheidet noch die Durchschnittsnote wer einen der begehrten Studienplätze erhalten kann. Entgegen landläufiger Meinung erhöhen sich die Chancen einen Studienplatz zu erhalten nicht jedes Semester an, es werden vielmehr zwölf Wartesemester, also volle sechs Jahre, Wartezeit nötig um einen Studienplatz erhalten zu können. Bis vor kurzem galt eine Wartezeit von maximal 16 Semestern als zumutbar, erst ab 16 Wartesemestern war der Eintritt in das Medizinstudium also garantiert. Zu lange, urteilten nun die Richter des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, an welchem einige Bewerber eine Studienplatzklage Medizin eingereicht hatten.
Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte eine Gruppe Abiturienten eine Studienplatzklage Medizin eingereicht, welche wiederholt eine Ablehnung für das Medizinstudium erhalten hatten. Die Richter erkannten an, dass eine mehr als sechsjährige Wartezeit nicht im Rahmen des Zumutbaren liegen würde, schließlich sei mit der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben worden, welche zum Studium jedweden Faches berechtigen soll. Bei einer mehr als sechsjährigen Wartezeit handele es sich um keine Verzögerung mehr, sondern um einen schlichten Ausschluss einer großen Personenanzahl, welche nicht verfassungsgemäß sei, so die Richter. Nur sehr wenige können es sich finanziell leisten sechs Jahre oder mehr auf einen Studienplatz zu warten und dann erst Mitte Zwanzig mit einem solch langen Studium zu beginnen, so dass eine mehrjährige Wartezeit in den meisten Fällen zu einer endgültigen Aufgabe des Studienwunsches führe. Laut Hochschulgesetz ist aber jeder der die allgemeine Hochschulreife erworben hat, auch berechtigt jedwedes Fach zu studieren. Eine Studienplatzklage für Medizin lohnt sich also, wer keinen Platz für das Medizinstudium erhalten hat, der kann heute eine Studienplatzklage für Medizin beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die Vergabekriterien für das Medizinstudium in den nächsten Jahren erheblich verändern werden, im Gespräch ist auch die Wiedereinführung eines Medizinertestes. Hoffnungen auf einen Studienplatz Medizin macht auch der bevorstehende Ärztemangel. Es ist davon auszugehen, dass die Universitäten zukünftig mehr Studienplätze anbieten werden. Wer bisher aufgrund seiner Abiturdurchschnittsnote noch keinen Platz für ein Medizinstudium erhalten konnte, der kann sich im Internet auf die Suche nach auf die Studienplatzklage Medizin spezialisierten Rechtsanwälten machen. Hier sind einige Rechtsanwälte vorhanden, die bereits vor dem Gerichtsurteil durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolgreiche Studienplatzklagen Medizin vorzuweisen hatten, durch das nun erfolgte Urteil sind die Chancen auf Erfolg einer Studienplatzklage Medizin nun aber erheblich gestiegen. Bis vor kurzem hatte eine Studienplatzklage Medizin vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Universität nachgewiesen werden konnte, dass diese ihre Kapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hatte. Das neue Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkrichen hingegen bezieht sich auf die Unzumutbarkeit einer mehr als sechsjährigen Wartezeit, sechs Jahre Wartezeit seien nicht mit der Verfassung vereinbar. Weiter Informationen zur Studienplatzklage Medizin sind im Internet vorhanden.
Der Link zur Webseite:
http://studienplatzklage.de/-einzelne-studiengaenge/studienplatzklage-medizin/-1-35.html